RS Vwgh 1988/12/13 88/14/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 241;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0019 E 16. September 1986 VwSlg 6148 F/1986 RS 6

Stammrechtssatz

Klarheit, ob eine ausschließlich betrieblich veranlaßte Reise vorliegt oder nicht, können nicht Arbeitsprogramme, sondern lediglich Reiseprogramme bringen, anhand derer der Steuerpflichtige (soweit als möglich belegbar) für alle Tage während der Reise nachweist oder zumindest glaubhaft macht, welche Tagesstunden an welchen Tagen beruflichen und welche privaten Zwecken dienten. Nur wenn darnach die "Privatzeiten" nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der während der laufenden Berufsausübung (im Inland) als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird, kann von einer ausschließlich beruflich veranlaßten Auslandsreise die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140002.X02

Im RIS seit

13.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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