RS Vwgh 1988/12/13 88/11/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1988
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ABGB §1158;
AngG §19;
IESG §1 Abs2;

Rechtssatz

Das Dienstverhältnis bleibt trotz Konkurseröffnung aufrecht, solange es nicht zur Auflösung gebracht wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ab Konkurseröffnung keine Dienstleistung mehr erbracht wird. Eine Nichtbeschäftigung bedeutet noch keineswegs eine Beendigung des Dienstverhältnisses (Hinweis auf E 1.3.1988, 87/11/0002). Selbst bei Stillegung eines Betriebes ist damit noch nicht automatisch die Beendigung des Dienstverhältnisses verbunden (Hinweis auf E 14.5.1986, 85/11/0234).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110181.X01

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten