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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1158;Rechtssatz
Das Dienstverhältnis bleibt trotz Konkurseröffnung aufrecht, solange es nicht zur Auflösung gebracht wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ab Konkurseröffnung keine Dienstleistung mehr erbracht wird. Eine Nichtbeschäftigung bedeutet noch keineswegs eine Beendigung des Dienstverhältnisses (Hinweis auf E 1.3.1988, 87/11/0002). Selbst bei Stillegung eines Betriebes ist damit noch nicht automatisch die Beendigung des Dienstverhältnisses verbunden (Hinweis auf E 14.5.1986, 85/11/0234).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110181.X01Im RIS seit
09.02.2007