RS Vwgh 1988/12/13 88/04/0100

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0083 E 22. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten hat die Verwaltungsbehörde den Beweis der objektiven Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zu erbringen, es ist jedoch Sache des Beschuldigten, den Beweis für seine mangelnde Schuld anzutreten.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040100.X03

Im RIS seit

13.12.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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