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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/04/0083 E 22. September 1987 RS 1Stammrechtssatz
Bei Ungehorsamsdelikten hat die Verwaltungsbehörde den Beweis der objektiven Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zu erbringen, es ist jedoch Sache des Beschuldigten, den Beweis für seine mangelnde Schuld anzutreten.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040100.X03Im RIS seit
13.12.1988