RS Vwgh 1988/12/13 88/04/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z15;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf war bis zum 28.2.1985 Inhaber eines Einzelunternehmens und ab diesem Zeitpunkt gewerberechtl Geschäftsführer einer GesmbH. Im Hinblick darauf, dass der Begehung einer Tat als unmittelbarer Täter und der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für das Handeln einer juristischen Person wesentlich verschiedene Verhaltenstypen zugrundeliegen (Hinweis auf E 21.5.1981, 1275/79, VwSlg 10457 A/1981), ist die von der bel Behörde getroffene Feststellung, der Bf habe bis 28.2.1985 eine Verwaltungsübertretung "als Gewerbeberechtigter" und ab 1.3.1985 eine weitere Verwaltungsübertretung als gewerberechtl Geschäftsführer der GesmbH begangen, im Hinblick auf § 22 Abs 1 VStG nicht als rechtswidrig zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040100.X01

Im RIS seit

13.12.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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