RS Vwgh 1988/12/13 88/04/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §189 Abs1 Z3;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Abspruchsgegenstand des erstbehördlichen Straferkenntnisses war die "Verabreichung" von Getränken. Es stellt keine Überschreitung der Sachbefugnis der Berufungsbehörde dar, wenn sie den Wortlaut des erstbehördlichen Straferkenntnisses dahin abänderte, dass sie an Stelle des Wortes "verkaufte" iSd § 189 Abs 1 Z 3 GewO das Wort "ausgeschenkt" in den Sprachwortlaut aufnahm.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040154.X03

Im RIS seit

16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten