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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Abspruchsgegenstand des erstbehördlichen Straferkenntnisses war die "Verabreichung" von Getränken. Es stellt keine Überschreitung der Sachbefugnis der Berufungsbehörde dar, wenn sie den Wortlaut des erstbehördlichen Straferkenntnisses dahin abänderte, dass sie an Stelle des Wortes "verkaufte" iSd § 189 Abs 1 Z 3 GewO das Wort "ausgeschenkt" in den Sprachwortlaut aufnahm.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040154.X03Im RIS seit
16.10.2006