RS Vwgh 1988/12/13 88/04/0155

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs5;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Im Rahmen der dem Bf im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht wäre es ihm oblegen die nach seiner Ansicht maßgebenden, sich aus der Vereinsgebarung ergebenden Umstände, KONKRET darzutun, die ungeachtet der für die Getränke verlangten Entgelte eine "Gewinnerzielungsabsicht" nicht als gegeben hätten erscheinen lassen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040155.X06

Im RIS seit

12.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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