RS Vwgh 1988/12/13 88/05/0140

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

Baurecht - Krnt
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Krnt 1969 §5 Abs1
BauRallg

Rechtssatz

Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch auf Freihaltung von einer Schattenbildung (§ 5 Abs 1 Krnt BauO), wenn die gesetzlichen Bestimmungen betr Abstände bzw. Gebäudehöhe eingehalten werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050140.X03

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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