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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §26 Abs1;Rechtssatz
Nach § 26 Abs 1 GewO kann eine Nachsicht nur zur AUSÜBUNG einer Gewerbeberechtigung erteilt werden, nicht jedoch dazu, die Gewerbeberechtigung zu veräußern und durch die Veräußerung Einkünfte zu erzielen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040137.X03Im RIS seit
13.10.2006Zuletzt aktualisiert am
09.09.2008