RS Vwgh 1988/12/13 88/11/0034

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BehindertenG OÖ 1971 §27 Abs3;

Rechtssatz

Ob die vom ärztlichen Sachverständigen festgestellte Hilfsbedürftigkeit in Ansehung einzelner Handreichungen die Pflegebedürftigkeit iSd § 27 Abs 3 lit a OÖ BehindertenG bewirkt, ist eine Rechtsfrage, die ausschließlich von der Behörde zu lösen ist. Sie hat insbesondere die Lebensnotwendigkeit der jeweiligen Verrichtung zu beurteilen und die Frage zu beantworten, ob die Hilfe einer anderen Person die einzige Möglichkeit zur Vornahme dieser Verrichtung darstellt oder ob nicht die Möglichkeit besteht, durch Erwerb bestimmter Fertigkeiten oder durch den Einsatz technischer Hilfsmittel diese Verrichtung vornehmen zu können, oder ob diese Verrichtung durch andere Verhaltensweisen ersetzt werden kann, wodurch die Unabhängigkeit von der Wartung und Hilfe durch andere Personen erzielbar wäre.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110034.X02

Im RIS seit

31.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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