RS Vwgh 1988/12/13 88/05/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1988
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauRallg;
MRG §18;
VVG §4;

Rechtssatz

Weder aus § 129 Abs 2 Wr BauO noch aus § 4 VVG kann abgeleitet werden, dass die Erlassung eines der Vollstreckung eines rechtskräftigen baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages dienenden Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme unzulässig wäre, solange ein Verfahren iSd § 18 MRG anhängig ist, dgl wäre auch mit der gesetzlichen Verpflichtung zur ehesten Behebung von Baugebrechen nicht zu vereinbaren.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050173.X01

Im RIS seit

02.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten