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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0278/78 E 22. Februar 1980 VwSlg 10048 A/1980 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem Verein entfaltete Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt, kommt es nicht darauf an, inwieweit der Verein nach dem Vereinsgesetz und nach seinen Statuten befugt ist, Tätigkeiten in der Absicht auszuüben, einen Vertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, sondern eben darauf, inwieweit eine solche Absicht tatsächlich besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040155.X02Im RIS seit
12.10.2006