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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs1 Z2 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/04/0164 E 9. Oktober 1984 RS 4Stammrechtssatz
Den Einwänden, die Entziehung der Gewerbeberechtigung führe zur Vernichtung der Existenz und stelle eine unzulässige Härte für den Bfr und seine schuldlose Familie dar, kommt kein rechtliches Gewicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986040106.X03Im RIS seit
14.09.2005