RS Vwgh 1988/12/13 86/04/0106

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs1 Z2 lita;
GewO 1973 §87 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0164 E 9. Oktober 1984 RS 4

Stammrechtssatz

Den Einwänden, die Entziehung der Gewerbeberechtigung führe zur Vernichtung der Existenz und stelle eine unzulässige Härte für den Bfr und seine schuldlose Familie dar, kommt kein rechtliches Gewicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040106.X03

Im RIS seit

14.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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