RS Vwgh 1988/12/13 87/04/0171

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Eine Eingabe mit dem Wortlaut "Ich möchte ihnen mitteilen, dass ich heute mit der Sozialversicherungsanstalt Wien eine Ratenvereinbarung getroffen habe, ich werde die Vereinbarung genauest einhalten, mit freundlichen Grüßen" ist nicht als Rechtsmittel, das die Sachentscheidung der Oberbehörde herbeiführen will, und damit nicht als Berufung zu werten, nicht hingegen als unzulässige Berufung iSd § 63 Abs 3 AVG.

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040171.X02

Im RIS seit

23.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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