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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Eine Eingabe mit dem Wortlaut "Ich möchte ihnen mitteilen, dass ich heute mit der Sozialversicherungsanstalt Wien eine Ratenvereinbarung getroffen habe, ich werde die Vereinbarung genauest einhalten, mit freundlichen Grüßen" ist nicht als Rechtsmittel, das die Sachentscheidung der Oberbehörde herbeiführen will, und damit nicht als Berufung zu werten, nicht hingegen als unzulässige Berufung iSd § 63 Abs 3 AVG.
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040171.X02Im RIS seit
23.02.2006