RS Vwgh 1988/12/13 88/11/0181

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §7;
IESG §1 Abs2;

Rechtssatz

Der bloße Bezug von Arbeitslosengeld steht der Annahme eines aufrechten Dienstverhältnisses während dieser Zeit nicht entgegen. Dies gilt selbst dann, wenn die objektiven Voraussetzungen des § 7 AlVG gegeben waren, weil ausschließlich der Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes, der auch dem des IESG entspricht, zur Beurteilung des Vorliegens eines ununterbrochenen Dienstverhältnisses heranzuziehen ist (Hinweis auf E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1979 und E 10.5.1985, 83/11/0205). Insofern besteht daher auch keine Bindung an Entscheidungen der Sozialversicherungsträger (z. B. Feststellung über das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht). (Hinweis auf E 2.7.1986, 85/11/0267).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110181.X03

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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