RS Vwgh 1988/12/13 88/11/0034

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §8;
BehindertenG OÖ 1971 §27 Abs1;
BehindertenG OÖ 1971 §42 Abs3;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das oö BehindertenG räumt den Anspruch auf Behindertenhilfe dem Behinderten selbst ein. Die im § 42 Abs 3 OÖ BehindertenG idF LGBl 1977/13 genannten Personen sind berechtigt, dieses Recht ohne Nachweis einer Bevollmächtigung zu aktualisieren und letztlich mit VwGH-Beschwerde zu verfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie sich als Vertreter des Behinderten bezeichnen oder vermeintlich eigene Rechte geltend machen.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeStellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110034.X01

Im RIS seit

31.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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