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L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation OberösterreichNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Das oö BehindertenG räumt den Anspruch auf Behindertenhilfe dem Behinderten selbst ein. Die im § 42 Abs 3 OÖ BehindertenG idF LGBl 1977/13 genannten Personen sind berechtigt, dieses Recht ohne Nachweis einer Bevollmächtigung zu aktualisieren und letztlich mit VwGH-Beschwerde zu verfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie sich als Vertreter des Behinderten bezeichnen oder vermeintlich eigene Rechte geltend machen.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeStellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110034.X01Im RIS seit
31.01.2007Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009