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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §107 Abs2;Rechtssatz
§ 107 Abs 2 WRG 1959 findet im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren keine Anwendung (Hinweis E 18.9.1987, 83/07/0131). Die erweiterte Rechtskraftwirkung des § 107 Abs 2 WRG kommt somit allein bei wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden und nicht auch bei auf § 121 WRG gestützten Beschwerden zum Tragen. Der Umstand, dass im Rahmen der Überprüfung nach § 121 WRG auch eine nachträgliche Genehmigung (geringfügiger Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Projekt) erteilt wird, führt zu keiner andern Beurteilung, da sich diese Genehmigung nicht auf die § 107 WRG, § 111 WRG, sondern auf § 121 WRG ("Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen") stützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986070032.X03Im RIS seit
10.05.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013