RS Vwgh 1988/12/13 88/14/0002

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 241;

Rechtssatz

Den umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde über die wirtschaftlichen Ergebnisse der "Dienstreisen", über die erbrachten Leistungen, über die geschäftliche Relevanz der Reisen, über ihre Werbewirksamkeit, sowie den Hinweisen der Bf auf den Zusammenhang der Reisen mit ihrem Beruf, auf die betriebliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Reisen, schlechthin also auf den betrieblichen Anlaß der Reisen, ist entgegenzuhalten, daß der betriebliche Anlaß der beiden Australienreisen nicht in Frage steht. Der Umstand, daß die beiden Reisen nach Australien auch betrieblich veranlaßt waren, reicht aber für ihre steuerliche Anerkennung noch nicht hin. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Reisen ausschließlich beruflich veranlaßt waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140002.X03

Im RIS seit

13.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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