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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 241;Rechtssatz
Den umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde über die wirtschaftlichen Ergebnisse der "Dienstreisen", über die erbrachten Leistungen, über die geschäftliche Relevanz der Reisen, über ihre Werbewirksamkeit, sowie den Hinweisen der Bf auf den Zusammenhang der Reisen mit ihrem Beruf, auf die betriebliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Reisen, schlechthin also auf den betrieblichen Anlaß der Reisen, ist entgegenzuhalten, daß der betriebliche Anlaß der beiden Australienreisen nicht in Frage steht. Der Umstand, daß die beiden Reisen nach Australien auch betrieblich veranlaßt waren, reicht aber für ihre steuerliche Anerkennung noch nicht hin. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Reisen ausschließlich beruflich veranlaßt waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140002.X03Im RIS seit
13.12.1988Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009