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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/04/0083 E 22. September 1987 RS 2Stammrechtssatz
Bezeichnet die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides entgegen der Bestimmung des § 44 a lit b VStG nicht genau die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift, indem sie es unterlässt, jene nach Buchstabe und Ziffer untergliederte konkrete Bestimmung zu bezeichnen, belastet sie dadurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040100.X02Im RIS seit
13.12.1988