RS Vwgh 1988/12/13 88/04/0100

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0083 E 22. September 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Bezeichnet die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides entgegen der Bestimmung des § 44 a lit b VStG nicht genau die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift, indem sie es unterlässt, jene nach Buchstabe und Ziffer untergliederte konkrete Bestimmung zu bezeichnen, belastet sie dadurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040100.X02

Im RIS seit

13.12.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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