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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/17/0345 E 26. Februar 1988 RS 1Stammrechtssatz
Eine Eingabe, die erkennen läßt, daß sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung in einer Verwaltungssache beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, ist als Berufung zu werten; da es auf den Inhalt der Eingabe ankommt, ist eine ausdrückliche Bezeichnung der Eingabe als Rechtsmittel nicht erforderlich (hier: Vorschreibung von Interessentenbeiträgen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040171.X01Im RIS seit
23.02.2006