RS Vwgh 1988/12/13 87/04/0171

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0345 E 26. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Eingabe, die erkennen läßt, daß sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung in einer Verwaltungssache beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, ist als Berufung zu werten; da es auf den Inhalt der Eingabe ankommt, ist eine ausdrückliche Bezeichnung der Eingabe als Rechtsmittel nicht erforderlich (hier: Vorschreibung von Interessentenbeiträgen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040171.X01

Im RIS seit

23.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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