RS Vwgh 1988/12/14 85/03/0073

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Für einen Schriftsatz in Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages gebührt kein Ersatz der Stempelgebühren.

Schlagworte

Mängelbehebung Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985030073.X09

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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