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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §49 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/03/0140Rechtssatz
Eine Ermächtigung "auch eine andere Strafe auszusprechen", wie sie sich in § 49 Abs 3 VStG findet, ist für den in § 49 Abs 2 VStG vorgesehenen Fall, dass im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der auferlegten Strafe in Beschwerde gezogen wird, nicht vorgesehen. Die Verhängung einer höheren Strafe in der Berufungsentscheidung ist daher rechtswidrig.
Schlagworte
Verbot der reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030074.X03Im RIS seit
22.09.2006Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014