RS Vwgh 1988/12/14 87/13/0030

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 209;

Rechtssatz

Durch die zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer geschlossene Vereinbarung, "die zugeschriebenen Wertsicherungsbeträge dürfen ihrer substanzerhaltenden Funktion entsprechend nicht behoben werden und gelangen nur bei Rückzahlung des Darlehens zur Ausbezahlung", kommt zum Ausdruck, daß der Darlehensgeber auf die ohne diese Bestimmung sichtlich als jederzeit möglich angesehene Auszahlung des auf die Wertsicherung entfallenden Betrages verzichtete und diesen Betrag dem Darlehensnehmer gleich dem Kapital belassen will. Damit wird jene Vorausverfügung getroffen, die dem Darlehensgeber die auf die Wertsicherung entfallenden Beträge in dem Zeipunkt als zugeflossen erscheinen lassen, in dem die Geldbeträge der im voraus bestimmten Verwendung, nämlich der Verstärkung des Kapitals, zugeführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130030.X02

Im RIS seit

14.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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