RS Vwgh 1988/12/14 88/02/0034

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Bei Nichteinholung der entsprechenden Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO kann sich der Täter nicht auf unverschuldete Rechtsunkenntnis berufen, auch wenn nach seinen Behauptungen in der Vergangenheit derartige straßenverkehrsbehördlich nicht bewilligte Veranstaltungen strafrechtlich nicht verfolgt worden sein sollten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020034.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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