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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Bei Nichteinholung der entsprechenden Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO kann sich der Täter nicht auf unverschuldete Rechtsunkenntnis berufen, auch wenn nach seinen Behauptungen in der Vergangenheit derartige straßenverkehrsbehördlich nicht bewilligte Veranstaltungen strafrechtlich nicht verfolgt worden sein sollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020034.X06Im RIS seit
11.07.2001