RS Vwgh 1988/12/14 88/02/0143

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32;
AVG §33;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §51 Abs2;

Rechtssatz

Ergibt sich aus der rechtzeitigen, nicht von vornherein von der Hand zu weisenden, Entschuldigung des Besch, dass er innerhalb der gesetzten Frist nicht zur Stellungnahme zum SV-Gutachten in der Lage war, da ihm wegen Ortsabwesenheit praktisch dafür nur ein Tag zur Verfügung gestanden ist, so war die gesetzte Frist zur Wahrung der Verfahrensrechte des Besch jedenfalls nicht ausreichend. Dass eine Verlängerung der Frist ein Verstreichen der Frist des § 51 Abs 2 VStG zur Folge gehabt hätte, vermag am Vorliegen eines Verfahrensmangels durch die sofortige Bescheiderlassung nichts zu ändern.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020143.X01

Im RIS seit

12.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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