RS Vwgh 1988/12/14 88/03/0207

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0149 B 11. September 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Ersuchen eines Auftrages zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die beiden mitbeteiligten Parteien beizubringen, wurde innerhalb der gesetzten Frist nur eine weitere Ausfertigung der Beschwerde vorgelegt. Zwar wurde damit ein zweites Papier übermittelt, das sich als Fotokopie des Beschwerdeschriftsatzes darstellt, doch trägt dieses nicht die Unterschrift des Rechtsanwaltes (auch nicht in Fotokopie). Dies kann aber nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden, zumal unter einer Ausfertigung nämlich nur ein mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen ist (Hinweis auf B 26.6.1985, 85/03/0070).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030207.X01

Im RIS seit

12.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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