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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0149 B 11. September 1984 RS 1Stammrechtssatz
Auf Ersuchen eines Auftrages zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die beiden mitbeteiligten Parteien beizubringen, wurde innerhalb der gesetzten Frist nur eine weitere Ausfertigung der Beschwerde vorgelegt. Zwar wurde damit ein zweites Papier übermittelt, das sich als Fotokopie des Beschwerdeschriftsatzes darstellt, doch trägt dieses nicht die Unterschrift des Rechtsanwaltes (auch nicht in Fotokopie). Dies kann aber nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden, zumal unter einer Ausfertigung nämlich nur ein mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen ist (Hinweis auf B 26.6.1985, 85/03/0070).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030207.X01Im RIS seit
12.03.2008