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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §37Rechtssatz
Wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht rechtswirksam zugestellt, so liegt keine Versäumung einer Verhandlung iSd § 71 Abs 1 AVG vor, die objektiv gegebene Rechtswidrigkeit der Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Besch und die dadurch gegebene Verletzung des Parteiengehörs belastet das Straferkenntnis gegebenenfalls mit Rechtswidrigkeit, welcher Umstand mit Berufung geltend zu machen wäre; ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzuweisen.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020188.X01Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019