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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
In Hinsicht auf den Zweck des § 84 Abs 3 StVO ist wegen der erhöhten Inanspruchnahme der Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern durch derartige Maßnahmen bei der Beurteilung der nach dieser Gesetzesstelle für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erforderlichen Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 14.3.1985, 85/02/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030053.X03Im RIS seit
26.09.2006