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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Das Abschleppen eines am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuges (faktische Amtshandlung), das lediglich zu dem Zweck erfolgt, den Marktlieferanten das Aufstellen ihrer Verkaufswägen (=stände) - die Marktlieferanten haben am Abstellort ihre Verkaufsplätze - im Rahmen des Marktes, also die Benützung der Straße für einen verkehrsfremden Zweck zu ermöglichen, kann nicht auf § 89 a Abs 2 StVO gestützt werden (Anmerkung: In der Marktordnung finden sich keine Regelungen; bestehende, ein Parkverbot ausdrückende Verkehrszeichen hatten keine Verordnung als Grundlage).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985030073.X07Im RIS seit
11.07.2001