RS Vwgh 1988/12/14 85/03/0073

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art131a;
GewO 1973 §324 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Abschleppen eines am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuges (faktische Amtshandlung), das lediglich zu dem Zweck erfolgt, den Marktlieferanten das Aufstellen ihrer Verkaufswägen (=stände) - die Marktlieferanten haben am Abstellort ihre Verkaufsplätze - im Rahmen des Marktes, also die Benützung der Straße für einen verkehrsfremden Zweck zu ermöglichen, kann nicht auf § 89 a Abs 2 StVO gestützt werden (Anmerkung: In der Marktordnung finden sich keine Regelungen; bestehende, ein Parkverbot ausdrückende Verkehrszeichen hatten keine Verordnung als Grundlage).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985030073.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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