RS Vwgh 1988/12/14 88/03/0084

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0058 E 28. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die Tatbestände des § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Der Lenker muss den Geschehnissen um sein Fahrzeug volle Aufmerksamkeit zuwenden (Hinweis E 25.2.1988, 87/02/0184).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030084.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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