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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/02/0058 E 28. September 1988 RS 3Stammrechtssatz
Die Tatbestände des § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Der Lenker muss den Geschehnissen um sein Fahrzeug volle Aufmerksamkeit zuwenden (Hinweis E 25.2.1988, 87/02/0184).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030084.X02Im RIS seit
12.06.2001