RS Vwgh 1988/12/14 88/02/0159

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
VStG §46 Abs2;

Rechtssatz

§ 18 Abs 4 AVG ist nur auf eine schriftliche Ausfertigungen anwendbar, also auf Schriftstücke, die die Sphäre der Beh verlassen. Auf der Urschrift (dem Konzept) bedarf es nicht der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden neben einer unleserlichen Unterschrift.

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020159.X05

Im RIS seit

12.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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