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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
§ 18 Abs 4 AVG ist nur auf eine schriftliche Ausfertigungen anwendbar, also auf Schriftstücke, die die Sphäre der Beh verlassen. Auf der Urschrift (dem Konzept) bedarf es nicht der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden neben einer unleserlichen Unterschrift.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020159.X05Im RIS seit
12.09.2006