RS Vwgh 1988/12/14 88/03/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

JagdR - Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a
VStG §44a lita
VStG §44a litb
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 8

Stammrechtssatz

§ 44a lit b VStG 1950 verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des § 44a VStG 1950 kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach lit a noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach lit b auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des § 44 a lit b VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a lit a leg cit zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedurfte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftMängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftSpruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch BegründungVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030111.X01

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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