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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Bezeichnet der Bf in einer Beschwerde gegen eine Maßnahme gem § 89 a Abs 2 StVO einerseits die Stadtgemeinde Salzburg und andererseits dei BPolDion Salzburg als belangte Behörde, wobei er ausführt, weshalb es ihm unzumutbar sei, genauere Angaben zu machen, so reichen diese Angaben - wenngleich es sich bei der Stadtgemeinde Salzburg nicht um eine Behörde, sondern um einen Rechtsträger handelt - hin, um die bekämpfte Maßnahme eindeutig der belangten Behörde zurechnen zu können (Hinweis E 18.9.1985, 85/03/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985030073.X02Im RIS seit
11.07.2001