RS Vwgh 1988/12/14 85/03/0073

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Bezeichnet der Bf in einer Beschwerde gegen eine Maßnahme gem § 89 a Abs 2 StVO einerseits die Stadtgemeinde Salzburg und andererseits dei BPolDion Salzburg als belangte Behörde, wobei er ausführt, weshalb es ihm unzumutbar sei, genauere Angaben zu machen, so reichen diese Angaben - wenngleich es sich bei der Stadtgemeinde Salzburg nicht um eine Behörde, sondern um einen Rechtsträger handelt - hin, um die bekämpfte Maßnahme eindeutig der belangten Behörde zurechnen zu können (Hinweis E 18.9.1985, 85/03/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985030073.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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