RS Vwgh 1988/12/14 88/03/0092

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
JagdG Tir 1983 §18 Abs5;
JagdG Tir 1983 §8 Abs5;
JagdRallg;

Rechtssatz

Wurde in den Spruch eines u.a. die Angliederung von Grundstücken an ein Eigenjagdgebiet gem § 8 Abs 5 Tir JagdG widerrufenden Bescheides der Ausspruch "Diese Feststellungen haben gem § 18 Abs 5 Tir JagdG auf die laufenden Pachtverträge keinen Einfluss," aufgenommen, so lässt diese Tatsache vor dem Hintergrund des § 59 Abs 1 erster Satz AVG iVm der Formulierung "Diese Feststellungen ..." keinen anderen Schluss zu, als dass mit diesem Ausspruch normativ über die Frage der zeitlichen Wirksamkeit der im Bescheid getroffenen "Feststellungen", zu denen auch der Widerruf der Angliederungen zählt, abgesprochen wurde, der Ausspruch also nicht als bloßer Hinweis auf die Rechtslage ohne normativen Gehalt anzusehen ist. Dies umso mehr, als § 18 Abs 5 Tir JagdG seinem Wortlaut nach nicht auch Verfügungen nach § 8 Abs 5 Tir JagdG (Widerruf von Angliederungen) umfasst.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten FeststellungBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030092.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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