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L65000 Jagd WildNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wurde in den Spruch eines u.a. die Angliederung von Grundstücken an ein Eigenjagdgebiet gem § 8 Abs 5 Tir JagdG widerrufenden Bescheides der Ausspruch "Diese Feststellungen haben gem § 18 Abs 5 Tir JagdG auf die laufenden Pachtverträge keinen Einfluss," aufgenommen, so lässt diese Tatsache vor dem Hintergrund des § 59 Abs 1 erster Satz AVG iVm der Formulierung "Diese Feststellungen ..." keinen anderen Schluss zu, als dass mit diesem Ausspruch normativ über die Frage der zeitlichen Wirksamkeit der im Bescheid getroffenen "Feststellungen", zu denen auch der Widerruf der Angliederungen zählt, abgesprochen wurde, der Ausspruch also nicht als bloßer Hinweis auf die Rechtslage ohne normativen Gehalt anzusehen ist. Dies umso mehr, als § 18 Abs 5 Tir JagdG seinem Wortlaut nach nicht auch Verfügungen nach § 8 Abs 5 Tir JagdG (Widerruf von Angliederungen) umfasst.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten FeststellungBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftInhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030092.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011