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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82;Rechtssatz
Die Verwendung einer öffentlichen Verkehrsfläche durch Aufstellen eines Tisches im Rahmen einer politischen Veranstaltung stellt eine nach § 82 Abs 1 StVO bewilligungspflichtige Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs dar, sofern keine Versammlung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020034.X02Im RIS seit
11.07.2001