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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §134 Abs1;Rechtssatz
Wurde der Beschuldigte im Jahre 1985 dreimal wegen Übertretung des § 64 Abs 1 KFG mit Geldstrafen (beim letzten Mal bereits in der Höhe von S 25.000,--) bestraft, so ist nicht zu erkennen, daß die Behörde durch die Verhängung einer Arreststrafe von 14 Tagen wegen der gleichen Übertretung im Jahre 1987 bei der Strafbemessung von dem ihr zustehenden Ermessen nicht iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030168.X02Im RIS seit
11.07.2001