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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §70 Abs3;Rechtssatz
Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Wiederaufnahme ist gegenstandslos und das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid, hinsichtlich dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, durch den VwGH oder VfGH aufgehoben wurde. In einem solchen Fall besteht kein Kostenersatzanspruch, da keine Klaglosstellung bewirkt wurde. (Hinweis auf B vom 2.12.1983, 83/04/0160 und vom 19.12.1983, 81/10/0070)
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030140.X02Im RIS seit
20.12.2005