RS Vwgh 1988/12/14 87/03/0140

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §70 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Rechtssatz

Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Wiederaufnahme ist gegenstandslos und das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid, hinsichtlich dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, durch den VwGH oder VfGH aufgehoben wurde. In einem solchen Fall besteht kein Kostenersatzanspruch, da keine Klaglosstellung bewirkt wurde. (Hinweis auf B vom 2.12.1983, 83/04/0160 und vom 19.12.1983, 81/10/0070)

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030140.X02

Im RIS seit

20.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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