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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
In Ansehung einer Verwaltungsübertretung gem § 103 Abs 2 KFG kommt es nur darauf an, ob es das für den Besch zugelassene Kfz war, welches der Meldungsleger beobachtet hat; die Person des Lenkens ist unerheblich, sodass der Beh kein Vorwurf zu machen ist, wenn der Meldungsleger nicht nach der Person des Lenkers des von ihm beobachteten Pkws befragt wurde.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020159.X03Im RIS seit
12.09.2006