RS Vwgh 1988/12/14 88/02/0159

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

In Ansehung einer Verwaltungsübertretung gem § 103 Abs 2 KFG kommt es nur darauf an, ob es das für den Besch zugelassene Kfz war, welches der Meldungsleger beobachtet hat; die Person des Lenkens ist unerheblich, sodass der Beh kein Vorwurf zu machen ist, wenn der Meldungsleger nicht nach der Person des Lenkers des von ihm beobachteten Pkws befragt wurde.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020159.X03

Im RIS seit

12.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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