RS Vwgh 1988/12/14 85/03/0073

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art131a;
StVO 1960 §89a Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle der Abschleppung eines vermieteten Kfz kann nur der Mieter, nicht aber auch der Vermieter die behauptete Ausübung unmittelbar behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfen. Die Beschwerde des Vermieters ist zurückzuweisen (Hinweis B 25.2.1983, 2971/80, VwSlg 10984 A/1983 hinsichtlich Leasinggeber).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985030073.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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