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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0038 E 17. Juni 1987 RS 3Stammrechtssatz
Über den vom Beschwerdeführer ziffernmäßig angesprochenen Betrag für Schriftsatzaufwand kann bei der Entscheidung über den Aufwandersatz nicht hinausgegangenen werden.
Schlagworte
Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985030073.X08Im RIS seit
11.07.2001