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JagdR - TirolNorm
JagdGDV Tir 02te 1983 §1 Abs3Rechtssatz
§ 1 Abs 3 der zweiten DV zum Tir JagdG, LGBl 62/1983 stellt sich nach ihrem Wortlaut "Folgende Wildarten sind ganzjährig zu
schonen: ... Steinadler ..." eindeutig als Gebotsnorm dar und ist
daher im Falle ihrer Übertretung als die verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a lit b VStG anzusehen. Ob der normative Gehalt dieser Vorschrift auch aus dem Regelungszusammenhang anderer Bestimmungen erschlossen werden könnte, ist angesichts des Vorhandenseins dieser Norm nicht entscheidend.
Schlagworte
Übertretungen und Strafen StrafnormenVerordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Verwaltungsvorschrift BlankettstrafnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030111.X06Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019