RS Vwgh 1988/12/14 88/03/0111

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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JagdR - Tirol
L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdGDV Tir 02te 1983 §1 Abs3
JagdRallg
VStG §44a Z2
VwRallg

Rechtssatz

§ 1 Abs 3 der zweiten DV zum Tir JagdG, LGBl 62/1983 stellt sich nach ihrem Wortlaut "Folgende Wildarten sind ganzjährig zu

schonen: ... Steinadler ..." eindeutig als Gebotsnorm dar und ist

daher im Falle ihrer Übertretung als die verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a lit b VStG anzusehen. Ob der normative Gehalt dieser Vorschrift auch aus dem Regelungszusammenhang anderer Bestimmungen erschlossen werden könnte, ist angesichts des Vorhandenseins dieser Norm nicht entscheidend.

Schlagworte

Übertretungen und Strafen StrafnormenVerordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Verwaltungsvorschrift Blankettstrafnorm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030111.X06

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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