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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/03/0140Rechtssatz
Wird ein lediglich gegen das Strafausmaß gerichteter Einspruch gegen eine Strafverfügung von der Beh fälschlicherweise als Einspruch (auch) hinsichtlich der Schuldfrage gewertet und der Besch mit Straferkenntnis neuerlich der betreffenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, wobei über ihn eine neue (höhere) Strafe verhängt wird, so wird der Besch durch den Bescheid der Berufungsbeh, mit dem seiner Berufung gegen das Straferkenntnis teilweise Folge gegeben und die Strafe herabgesetzt wird, in seinem Recht, dass der Schuldspruch, welcher von der Berufungsbeh im Instanzenzug getroffen wurde, nicht ergeht, ihm Hinblick auf den in der Strafverfügung enthaltenen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch nicht verletzt. (Hinweis E 21.1.1987, 86/03/0158). Die "verhängte Strafe" iSd § 51 Abs 4 VStG ist jedoch die in der Strafverfügung ausgesprochene Strafe, sodass die "Herabsetzung" der Strafe durch die Berufungsbeh (nur) auf ein Ausmaß zwischen der in der Strafverfügung und der im Straferkenntnis festgesetzten Höhe rechtswidrig ist.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeVerbot der reformatio in peiusBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030074.X02Im RIS seit
22.09.2006Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014