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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §19 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 209;Rechtssatz
Dem Steuerpflichtigen sind Einnahmen dann zugeflossen, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Trifft er eine Vorausverfügung über einen Geldbetrag, der ihm erst in Zukunft zukommen soll, so ist ihm dieser Geldbetrag in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Geldbetrag der im voraus bestimmten Verwendung zugeführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130030.X01Im RIS seit
14.12.1988Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016