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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/03/0140Rechtssatz
Wurde gegen eine Strafverfügung Einspruch lediglich gegen das Strafausmaß erhoben, so kann ein nach Rechtskraft des über den Einspruch absprechenden Bescheides der Berufungsbehörde hervorgekommener Beweis hinsichtlich der Schuldfrage keinen im Hauptinhalt des Spruches des Berufungsbescheides anders lautenden Bescheid erwarten lassen, auch wenn dieser Berufungsbescheid die Strafverfügung rechtswidrigerweise (auch) im Schuldspruch bestätigt. Daher ist eine Wiederaufnahme aus dem Grunde des § 69 Abs 1 lit b AVG nicht möglich.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteRechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030074.X04Im RIS seit
22.09.2006Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014