TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/23 2007/05/0236

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2008
beobachten
merken

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs8;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Ü KEG in Wien, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Loquaiplatz 13/19, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. März 2007, Zl. MA 64 - 4993/2006, betreffend Gebrauchserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 die Bewilligung für die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis im Standort Wien 20., Hellwagstraße vor ONr. 9, Ecke Dresdner Straße vor den Fahrradständern, durch Aufstellen eines transportablen Imbiss-Verkaufsstandes. Diesem Antrag lag ein Einreichplan zu Grunde, aus dem sich ergibt, dass der Imbissstand 3,50 m lang und 2,30 m breit sein soll. An den Breitseiten und an einer Längsseite ist jeweils ein Stehpult vorgesehen.

Die Bundespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando Brigittenau, gab zu diesem Antrag mit Schreiben vom 25. April 2006 eine Stellungnahme ab, in welcher ausgeführt wird, dass laut vorgelegter Planskizze die Aufstellung des transportablen Imbiss-Verkaufsstandes am "Vorplatz" der U 6-Station im Zuge der Dresdner Straße beantragt sei. Die Kreuzung Dresdner Straße - Hellwagstraße werde durch "VLSA" geregelt. Auf Grund der Tatsache, dass schon jetzt von der Fahrbahn der Dresdner Straße, aus Richtung Höchstädtplatz kommend, nur ungenügend Sicht nach rechts auf den Verkehr der Hellwagstraße möglich sei und durch die Aufstellung eines Imbissstandes diese Sicht auf den Verkehrsfluss zur Gänze genommen werde, werde die Aufstellung aus Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt. Bemerkt werde, dass auch im Fall der Errichtung des Imbissstandes in Glasbauweise die Sicht auf den Verkehr der Hellwagstraße erheblich beeinträchtigt würde.

Die MA 46, Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten, gab eine Stellungnahme ab, dass auf Grund des örtlichen Charakters die ganze Gehsteigbreite zur Verfügung stehen sollte, dies besonders im Hinblick auf den Abgang (Ausgang) der U 6-Station zur Hellwagstraße. Deshalb werde keine Zustimmung zur Aufstellung eines transportablen Straßenstandes im beantragten Standort erteilt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 59, vom 29. Mai 2006, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin beauftragte die belangte Behörde den zuständigen Amtssachverständigen der MA 46 mit der Erstellung eines Gutachtens. In diesem schriftlichen Gutachten vom 4. Dezember 2006 wird ausgeführt:

"...

Der beantragte Imbiss-Verkaufsstand soll gemäß dem im Akt beiliegenden Plan im Maßstab 1:50 zur Errichtung eines Imbissstandes an beiden Schmalseiten und an einer Längsseite mit Verkaufs-/Konsumationspulten in der Breite von jeweils 0,25 - 0,30 m ausgestattet werden.

Der Kreuzungsbereich Dresdner Straße - Hellwagstraße ist ein Knotenpunkt öffentlicher Verkehrsmittel. Hier wird die U-Bahn-Linie U6, Station Dresdner Straße von folgenden Oberflächenverkehrsmitteln angelenkt: Straßenbahn Linie N Richtung Friedrich-Engels-Platz und Richtung Prater Hauptallee sowie Autobus Linie 37A Richtung Dänenstraße/Nußdorfer Straße und Richtung Engerthstraße/Traisengasse.

Das Aufnahmegebäude der U6, Station Dresdner Straße vor Wien 20., Hellwagstraße 9, ist so situiert, dass die Zugänge zum Aufzug sowie zur festen Stiege und zur Fahrtreppe in die Hellwagstraße auf der der Bebauung (Seite der ungeraden ONrn.) zugewandten Seite liegen.

Alle Stationen der U-Bahn-Linie U6 sind mit Aufzügen barrierefrei zu erreichen; jeder Zug, der auf der Linie U6 verkehrt, führt zumindest einen Waggon mit Niederflurtechnik, sodass auch Personen mit Mobilitätseinschränkungen oder Mobilitätsbehinderungen dieses öffentliche Verkehrsmittel barrierefrei und eigenständig benützen können.

Das Kreuzungsplateau Dresdner Straße - Hellwagstraße ist regelungstechnisch durch eine Verkehrslichtsignalanlage organisiert. Die Wegerelationen der FußgängerInnen sind auf den Schutzwegen am gegenständlichen Kreuzungsplateau gebündelt.

Die durch Lichtsignale geregelten Schutzwege werden von der Wohn- und Arbeitsbevölkerung im fußläufigen Einzugsbereich und für die Umsteigerelationen zwischen den öffentlichen Verkehrsmitteln genutzt.

Der Schutzweg über die Hellwagstraße, Höhe Hellwagstraße 9, ist 4,0 m breit markiert. Die Breite des Schutzweges über die Dresdner Straße, Höhe Dresdner Straße 58 (Ecke Hellwagstraße 9) beträgt 4 m.

An der dem Kreuzungsplateau Dresdner Straße - Hellwagstraße zugewandten Schmalseite des Aufnahmegebäudes der U6, Station Dresdner Straße ist eine Fahrrad-Abstellanlage, bestehend aus sechs Radbügeln, Modell Stadt Wien, situiert.

Auf Höhe der genannten Fahrradabstellanlage beträgt die Gesamtbreite des Gehsteiges vor Wien 20., Hellwagstraße 9, 12,95 m.

Die Gesamtdistanz zwischen der der Dresdner Straße zugewandten Schmalseite des U6-Aufnahmegebäudes vor Wien 20., Hellwagstraße 9, und dem vom Kreuzungsmittelpunkt abgewandten Rand des Schutzweges über die Hellwagstraße auf Seite der geraden ONrn. der Dresdner Straße beträgt 8,9 m.

Zur Ausstattung des öffentlichen Straßenraumes gehören im Bereich von Hellwagstraße ONr. 9 darüber hinaus die öffentliche Straßenbeleuchtung, auf Masten in ca. 1,6 m Entfernung von der Bebauung situiert, Sitzbänke, die an der der Bebauung zugewandten Langseite des U6-Aufnahmegebäudes positioniert sind, weiters ein Papierkorb mit Unterflur-Müllsammelbehälter, ein Mast mit Hinweis auf die U-Bahn-Station ('U-Bahn-Würfel').

Sowohl in der Dresdner Straße als auch in der Hellwagstraße grenzen im Nahbereich des Kreuzungsplateaus Dresdner Straße - Hellwagstraße die Fahrflächen für den Fließverkehr unmittelbar an den Fahrbahnrand an die Gehsteigkante.

Für die Ermittlung des Platzbedarfes des Imbiss-Verkaufsstandes vor Wien 20., Hellwagstraße 9, sind für den gesamten Platzbedarf neben dem Gebäudeumriss im Ausmaß von 3,5 m x 2,3 m weitere Faktoren und daraus resultierende Zuschläge maßgeblich.

Diese maßgeblichen Faktoren sind:

-

Breite des jeweiligen Verkaufs-/Konsumationspultes;

-

Platzbedarf für eine Person, die beim jeweiligen Verkaufs- /Konsumationspult verweilt;

-

Sicherheitsabstand zu jenen FußgängerInnen, die in der Dresdner Straße, Seite der geraden ONrn. zum Schutzweg über die Hellwagstraße, Seite der geraden ONrn. der Dresdner Straße unterwegs sind bzw. von diesem kommen bzw. zu jenen FußgängerInnen, die in der Hellwagstraße, Seite der ungeraden ONrn. zum Schutzweg über die Dresdner Straße, Seite der ungeraden ONrn. der Hellwagstraße unterwegs sind bzw. von diesem kommen.

Daraus resultieren folgende Zuschläge:

0,25 bis 0,30 m Breite des jeweiligen Verkaufs- /Konsumationspultes;

1,0 m für eine Person, die beim jeweiligen Verkaufs- /Konsumationspult verweilt;

0,5 m Sicherheitsabstand zu jenen FußgängerInnen, die in der Dresdner Straße, Seite der geraden ONrn. zum Schutzweg über die Hellwagstraße, Seite der geraden ONrn. der Dresdner Straße unterwegs sind bzw. von diesem kommen bzw. zu jenen FußgängerInnen, die in der Hellwagstraße, Seite der ungeraden ONrn. zum Schutzweg über die Dresdner Straße, Seite der ungeraden ONrn. der Hellwagstraße unterwegs sind bzw. von diesem kommen.

Bei Berücksichtigung der vorgenannten Zuschläge beträgt der gesamte Platzbedarf des Imbiss-Verkaufsstandes vor Wien 20., Hellwagstraße 9

-

an der Längsseite des Imbiss-Verkaufsstandes 6,5 m - 6,6 m (3,5 m Länge des Verkaufsstandes + 2x 0,25 - 0,30 m Breite des Pultes + 2x 1,0 m für eine verweilende Person + 1x 0,5 m Sicherheitsabstand zu FußgängerInnen, die in der Hellwagstraße, Seite der ungeraden ONrn. unterwegs sind);

-

an der Schmalseite des Imbiss-Verkaufsstandes 4,05 m - 4,10 m (2,3 m Breite des Verkaufsstandes + 1x 0,25 - 0,30 m Breite des Pultes + 1x 1,0 m für eine verweilende Person + 1x 0,5 m Sicherheitsabstand zu FußgängerInnen, die in der Dresdner Straße/von der Dresdner Straße zum Aufnahmegebäude der U6, Station Dresdner Straße unterwegs sind).

An der der Fahrbahn in der Hellwagstraße zugewandten Schmalseite des beantragten Imbiss-Verkaufsstandes ist zu beachten, dass sich die Fahrbahn für den Fließverkehr unmittelbar neben der Randsteinkante befindet.

Eine Person, die an dieser Schmalseite des Imbissstandes beim Verkaufs-/Konsumationspultes verweilt, hält ihren Blick vom Fließverkehr in der Hellwagstraße abgewandt.

Für das Verlassen des Imbissstandes von der oben beschriebenen Position ist, um die Sicherheit der weggehenden Personen zu gewährleisten, von folgender Annahme auszugehen:

-

Abwenden von der Verweilposition beim Imbissstand und Hinwenden zur Weggehrichtung beim ersten Schritt;

-

Reaktion auf die Verkehrssituation im unmittelbaren Umfeld, d. h. auf der Fahrbahn für den Fließverkehr, beim zweiten Schritt.

Bei einer durchschnittlichen Schrittlänge von 0,75 m wird mit zwei Schritten eine Distanz von 1,5 zurückgelegt.

Um die Sicherheit einer an der der Fahrbahn in der Hellwagstraße zugewandten Schmalseite des Imbiss-Verkaufsstandes verweilenden Person zu gewährleisten, muss daher der Abstand zwischen der Außenkante des Verweilstreifens beim Imbissstand und dem Randstein neben der Fahrbahn für den Fließverkehr mindestens 1,5 m betragen.

Unter Berücksichtigung der relevanten vorgenannten Zuschläge (1x 0,25 - 0,30 m Breite des Pultes + 1x 1,0 m für eine verweilende Person) sowie des vorgenannten Abstandes von 1,5 m zur Fahrbahn für den Fließverkehr, müsste die der Fahrbahn für den Fließverkehr zugewandte Schmalseite des Imbiss-Verkaufsstandes vor Wien 20., Hellwagstraße 9, mindestens 2,75 m - 2,80 m vom Randstand neben der Fahrbahn für den Fließverkehr in der Hellwagstraße entfernt sein.

Der sich rechnerisch insgesamt ergebende Platzbedarf für den beantragten Imbiss-Verkaufsstand beträgt an der Längsseite des Imbissstandes vor Wien 20., Hellwagstraße 9 8,0 m - 8,10 m, gemessen vom Randstein neben der Fahrbahn für den Fließverkehr Richtung Gebäudekante auf Höhe von Hellwagstraße 9.

An der dem Aufnahmegebäude der U6, Station Dresdner Straße, zugewandten Längsseite des beantragten Imbiss-Verkaufsstandes ist zu beachten, dass, wie im Lageplan Maßstab 1:100, (...) ersichtlich, zwischen dem U6-Aufnahmegebäude und dem beantragten Imbiss-Verkaufsstand eine Fahrrad-Abstellanlage mit sechs Radbügeln, Modell Stadt Wien, situiert ist.

Für die Ermittlung des Platzbedarfes der vorgenannten Fahrrad-Abstellanlage vor Wien 20., Hellwagstraße 9, sind für den gesamten Platzbedarf neben dem Platzbedarf für die sechs Radbügel weitere Faktoren und daraus resultierende Zuschläge maßgeblich.

Diese maßgeblichen Faktoren sind:

-

Überragen eines Radbügels durch ein Fahrrad;

-

Manövrierfläche zum Ein-/Ausfädeln eines Fahrrades in den/aus dem Radbügel.

Daraus resultieren folgende Zuschläge:

0,9 m für das Überragen eines Radbügels durch ein Fahrrad (dieser Wert ergibt sich aus der langjährigen Beobachtung der von den RadfahrerInnen geübten Praxis);

1,1 m für die Manövrierfläche zum Ein-/Ausfädeln eines Fahrrades in den/aus dem Radbügel (dieser Wert errechnet sich aus der durchschnittlichen Länge eines Fahrrades von 1,8 m, den technisch konstruktiven Bedingnissen eines Fahrrades und der Handhabung eines Fahrrades durch die RadfahrerInnen).

Bei Berücksichtigung der vorgenannten Zuschläge erhöht sich der Platzbedarf der Fahrrad-Abstellanlage vor Wien 20., Hellwagstraße 9, in Richtung der dem Aufnahmegebäude der U6, Station Dresdner Straße, zugewandten Längsseite des beantragten Imbiss-Verkaufsstandes um 2,0 m.

Nur bei Berücksichtigung dieser Zuschläge und des sich daraus ergebenden erhöhten Platzbedarfes ist für die RadfahrerInnen die behinderungsfreie Benützbarkeit der Fahrrad-Abstellanlage möglich, das heißt, dass nur unter diesen Voraussetzungen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Radfahrverkehrs gewährleistet ist.

Für jene FußgängerInnen, die zwischen dem Aufnahmegebäude der U6, Station Dresdner Straße und dem Schutzweg über die Hellwagstraße, Seite der geraden ONrn. der Dresdner Straße unterwegs sind, bedeutet das rechnerisch, dass vor Wien 20., Hellwagstraße 9, im Anschluss an das Aufnahmegebäude der U6 eine Fläche mit einer Längenausdehnung von 8,05 m - 8,10 m Dresdner Straße nicht für die Fortbewegung auf dem Gehsteig zur Verfügung steht.

Dieser Gesamtwert ermittelt sich wie folgt:

1,0 m ... Abstand zwischen dem Aufnahmegebäude der U6, Station Dresdner Straße und den Radbügeln der Fahrradabstellanlage;

1,0 m ... Länge eines Radbügels, Modell Stadt Wien, 0,9 m ...Überragen eines Radbügels durch ein Fahrrad;

1,1 m ... Manövrierfläche zum Ein-/Ausfädeln eines Fahrrades

in den/aus dem Radbügel;

4,05 m - 4,1 m gesamter Platzbedarf des Imbiss-Verkaufsstandes an dessen Schmalseite (siehe weiter oben).

Bei einer Gesamtdistanz von 8,9 m zwischen der der Dresdner Straße zugewandten Schmalseite des U6-Aufnahmegebäudes vor Wien 20., Hellwagstraße 9 und dem vom Kreuzungsmittelpunkt abgewandten Rand des Schutzweges über die Hellwagstraße auf Seite der geraden ONrn. der Dresdner Straße bedeutet die Nichtverfügbarkeit für den Fußgängerverkehr von einer Fläche mit der Längenausdehnung von 8,05 m - 8,10 m und einer Querausdehnung von 8,0 m - 8,1 m (gemessen vom Randstein neben der Fahrbahn für den Fließverkehr Richtung Gebäudekante auf Höhe der Hellwagstraße 9), dass die FußgängerInnen zwischen dem gegenständlichen U6-Aufnahmegebäude und dem Schutzweg über die Hellwagstraße, Seite der geraden ONrn. der Dresdner Straße, nicht den direkten kürzesten Weg wählen können.

Im Falle der Situierung des beantragten Imbiss-Verkaufsstandes gemäß den oben erläuterten Bedingungen wären die FußgängerInnen, die vom gegenständlichen Schutzweg über die Hellwagstraße zum U6-Aufnahmegebäude vor Wien 20., Hellwagstraße 9, gelangen wollen bzw. die umgekehrte Richtung nehmen, gezwungen, einen Umweg zu gehen, und zwar in der Form, dass die FußgängerInnen zuerst vom genannten Schutzweg in gerader Richtung auf dem Gehsteig bis auf Höhe des Schutzweges über die Dresdner Straße, Seite der ungeraden ONrn. der Hellwagstraße gehen und dort nach einer Richtungsänderung von 90 Grad entlang der Gebäudefront von Hellwagstraße 9 das U6-Aufnahmegebäude erreichen bzw. den umgekehrten Weg nehmen.

Ein derart erzwungener Umweg stellt eine wesentliche Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs dar, wobei Personen mit Mobilitätseinschränkungen (z.B. Personen mit Einkaufswagen oder einem Kind/Kindern an der Hand) und Personen mit Mobilitätsbehinderungen (z.B. Personen mit Gehbehinderung oder Gehhilfe, Personen im Rollstuhl) besonders stark betroffen sind.

Da die Situierung des beantragten Imbiss-Verkaufsstandes aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs nur gemäß den oben erläuterten Bedingungen stattfinden könnte, diese geänderte Situierung jedoch die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigen würde, kann der beantragten Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Imbiss-Verkaufsstandes vor Wien 20., Hellwagstraße 9, nicht zugestimmt werden."

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten vom 26. Februar 2007 führte die Beschwerdeführerin aus, es sei zwar richtig, dass die Luftlinie des Fußgängerverkehrs U6- Aufnahmegebäude/Schutzweg Hellwagstraße (gerade ONrn.) durch den beantragten Standort verlaufe, allerdings gelte dies auch für den von der MA 46 für die Fahrrad-Abstellanlage angenommenen Platzbedarf. Etwa 50 % des von der MA 46 errechneten, für den Fußgängerverkehr nicht verfügbaren Platzbedarfes sei auf die Fahrradabstellanlage zurückzuführen. Eine geradeaus gerichtete Überquerung des derzeit freien Platzes sei auch jetzt nicht möglich. Die Gehlinie der vom U6-Stationsgebäude kommenden Fußgänger, die sich Richtung Schutzweg Hellwagstraße bewegten, würde durch Aufstellung des beantragten Verkaufskiosks nicht berührt. Im unmittelbaren Umfeld des hier zu beurteilenden Standortes sei ausreichend Platz für das tägliche Fußgängeraufkommen. Bei Berücksichtigung der derzeit möglichen Gehlinien handle es sich, wenn überhaupt, um ein paar Schritte, die zusätzlich zurückgelegt werden müssten. Personen im Rollstuhl mit Gehhilfen führen (in der Regel) nicht mit der U-Bahn.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dass im Gutachten genau und unter Angabe der jeweiligen Abmessungen der örtlichen Gegebenheiten im Bereich des geplanten Aufstellungsortes der erforderliche Platzbedarf für den Kiosk unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ermittelt worden sei. Es ergebe sich daraus, dass die Aufstellung des Kiosks die Passanten zu einem Umweg zwingen würde, der insbesondere für Personen mit Mobilitätseinschränkungen oder Mobilitätsbehinderungen als problematisch anzusehen sei. Das Gutachten stelle auf Grund der ausführlichen Befundaufnahme klar und nachvollziehbar dar, wie die Aufstellung des beantragten Standes die Platzsituation im gegenständlichen Bereich beeinflussen würde und welche Auswirkungen der Kiosk auf den Fußgängerverkehr hätte. Wenn im öffentlichen Raum bereits Elemente vorhanden seien, die eine Einschränkung des für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden Platzes bewirkten, so seien diese in die Beurteilung mit einzubeziehen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Fahrradabstellanlage in einem Rahmen halte, die eine unzulässige Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs ausschließe. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen gehe eindeutig hervor, dass die zusätzliche Aufstellung des beantragten Verkaufsstandes zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs führe und somit öffentliche Interessen verletzen würde. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass Personen mit Mobilitätseinschränkungen oder Mobilitätsbehinderungen am Abend nicht auf der Straße unterwegs wären bzw. die U-Bahn nicht benützen würden, könne nicht gefolgt werden. Gerade diesen Personengruppen solle es erleichtert werden, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, obwohl sie oft einen höheren Platzbedarf und eine geringere Beweglichkeit aufwiesen als Personen ohne Behinderungen. Da sich somit aus dem Gutachten der MA 46 eine Gefährdung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch den Kiosk ergebe, die eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 2 Abs. 2 GAG darstelle, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2007, B 864/07-6, hat der Verfassungsgerichtshof eine Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung der beantragten Gebrauchserlaubnis verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/2003) haben folgenden Wortlaut:

"Gebrauchserlaubnis

§ 1

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.

...

Erteilung der Gebrauchserlaubnis

§ 2

(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. ...

(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegen stehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

...

Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben

...

B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr

...

12. Für gedeckte Vorbauten (Veranden u.dgl.), ortsfeste Verkaufshütten (ausgenommen öffentliche Benzinzapfstellen), Kioske, u.dgl. 13,80 Euro je m2 Grundfläche, mindestens aber 45 Euro für die ganze Baulichkeit;

..."

Das von der Beschwerdeführerin zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben zum Aufstellen eines transportablen Straßenverkaufsstandes (Imbissstand) in Wien 20., vor dem Haus Hellwagstraße ONr. 9, bedarf einer Gebrauchserlaubnis im Sinne des § 2 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (in der Folge GAG).

Die belangte Behörde hat die beantragte Bewilligung - gestützt auf das von ihr im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen - deshalb versagt, weil bei Errichtung des von der beschwerdeführenden Partei geplanten Verkaufsstandes eine Behinderung des Fußgängerverkehrs entstünde. Fußgänger wären vor dem Haus Hellwagstraße 9 zu einem - insbesondere für Personen mit Mobilitätseinschränkungen oder - behinderungen - nicht zumutbaren Umweg gezwungen. Die Aufstellung des beantragten Verkaufsstandes würde somit die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen.

Die Gebrauchserlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 2 GAG zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere auch Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, entgegenstehen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2003, Zl. 2005/05/0049, und vom 29. April 2008, Zl. 2007/05/0127). Die Bewilligung zur Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsfläche Hellwagstraße - wie von der beschwerdeführenden Partei beantragt - kann daher nur dann erteilt werden, wenn bei Aufstellung des Kioskes vor Haus Nr. 9 und dem damit verbundenen Betrieb als Imbissstand auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des hievon betroffenen Fußgängerverkehrs auf dieser Verkehrsfläche gewährleistet ist (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1982, Zl. 82/05/0078, und vom 12. Oktober 2004, Zl. 2004/05/0097).

In dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde wird in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise nachgewiesen, dass durch den von der beschwerdeführenden Partei geplanten Kiosk Fußgängerströme an der Kreuzung Hellwagstraße/Dresdner Straße umgelenkt werden. Fußgänger werden dadurch zu einem Umweg gezwungen, der vor allem bei Personen mit Mobilitätseinschränkungen und -behinderungen durch die Verlängerung und abgeänderte Führung des zurückzulegenden Weges zu nicht unbedeutenden Erschwernissen führt. Die Beschwerdeführerin ist den überzeugenden Begründungsdarlegungen im Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es steht somit einwandfrei fest, dass durch die Errichtung und den Betrieb des Kioskes das öffentliche Interesse an der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs beeinträchtigt wird. Ob dadurch auch der konfliktfreie und gefahrlose Ablauf des öffentlichen Verkehrs gefährdet wird, ist im gegebenen Zusammenhang nicht weiter von Bedeutung. Auch kann bei diesem Ergebnis dahinstehen, wie groß das Fußgängeraufkommen beim Fußgängerübergang Hellwagstraße in Richtung U6-Aufnahmegebäude und Gegenrichtung ist, weil schon auf Grund der vorliegenden Beweise die Behinderung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs bei Ausführung des beantragten Vorhabens fest steht. Weiterer Ermittlungen über das Fußgängeraufkommen und die Häufigkeit der tatsächlichen Benutzung der Fahrradabstellanlage, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, bedurfte es daher nicht.

Auf Grund der in den Verwaltungsakten dokumentierten Örtlichkeiten und den Begründungsdarlegungen im Gutachten war die belangte Behörde auch nicht gehalten, weitere "Alternativen zur Versagung der Gebrauchserlaubnis" zu untersuchen. Auch mit der Vorschreibung von Auflagen, wie in der Beschwerde vorgeschlagen, hätte die beantragte Bewilligung nicht erteilt werden können. Die festgestellte Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs kann in entscheidungsrelevanter Weise auch durch Auflagen nicht verhindert werden, weil die beantragte Lage des Kioskes jedenfalls dazu führt, dass die maßgeblichen Fußgängerströme in einer die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs beeinträchtigenden Weise umgelenkt werden. Der im Antrag für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis genannte Standort ist nämlich für das Verfahren als wesentlich zu betrachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2007/05/0063). Mit der in diesem Zusammenhang erhobenen Mängelrüge, die belangte Behörde hätte ihre Manuduktionspflicht verletzt, weil die Beschwerdeführerin nicht bezüglich der Möglichkeit der "Verrückung des Verkaufsstandes" belehrt worden sei, zeigt daher die Beschwerde keinen Verfahrensmangel auf. Gleiches gilt für den Vorwurf, die belangte Behörde hätte keine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die negative Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Wien wurde von der belangten Behörde nicht als Begründung für die Abweisung der beantragten Gebrauchserlaubnis herangezogen, weshalb die Beantwortung Frage, ob die Bewilligung eines Imbisstandes in Glasbauweise möglich gewesen wäre, nicht von Entscheidungsrelevanz ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050236.X00

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten