RS VwGH Erkenntnis 1988/12/14 87/03/0072

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Zufolge Aufhebung der Bestimmungen des § 70 Abs 2 und 3 JagdG OÖ durch E VfGH 28.9.1988, G 69/88 u.a., als verfassungswidrig sind zur Entscheidung über den Ersatz von Jagd- und Wildschäden die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Bezirkshauptmannschaft (als Berufungsbehörde) durfte daher nicht meritorisch entscheiden, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit führt.

Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden Verfahren Jagdschadenkommission Wildschadenskommission
Im RIS seit
22.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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