Zufolge Aufhebung der Bestimmungen des § 70 Abs 2 und 3 JagdG OÖ durch E VfGH 28.9.1988, G 69/88 u.a., als verfassungswidrig sind zur Entscheidung über den Ersatz von Jagd- und Wildschäden die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Bezirkshauptmannschaft (als Berufungsbehörde) durfte daher nicht meritorisch entscheiden, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit führt.