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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Eine telefonische Angabe eines Unfallbeteiligten ist, wenn kein Anhaltspunkt besteht, dass sie von einer anderen Person, die sich als der Unfallbeteiligte ausgegeben hat, stammt, ein taugliches Beweismittel iSd § 46 AVG.
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020143.X02Im RIS seit
12.09.2006