RS Vwgh 1988/12/14 88/02/0143

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;

Rechtssatz

Eine telefonische Angabe eines Unfallbeteiligten ist, wenn kein Anhaltspunkt besteht, dass sie von einer anderen Person, die sich als der Unfallbeteiligte ausgegeben hat, stammt, ein taugliches Beweismittel iSd § 46 AVG.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020143.X02

Im RIS seit

12.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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