RS Vwgh 1988/12/14 88/02/0156

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Hat des Beschuldigte infolge Fristversäumung den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht, so kann seine später erfolgte Auskunftserteilung lediglich bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden, weil bei einer später (hier: etwa eine Woche später) erteilten richtigen Auskunft eine Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nur in einem geringeren Ausmass eingetreten ist.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020156.X01

Im RIS seit

14.12.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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