Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Hat des Beschuldigte infolge Fristversäumung den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht, so kann seine später erfolgte Auskunftserteilung lediglich bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden, weil bei einer später (hier: etwa eine Woche später) erteilten richtigen Auskunft eine Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nur in einem geringeren Ausmass eingetreten ist.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020156.X01Im RIS seit
14.12.1988