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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §7 Abs1;Rechtssatz
Durch die Tatanlastung der Besch, habe "grundlos" die linke Fahrbahnseite befahren bzw. es sei ihm "Kurvenschneiden" vorzuwerden, wird das rechtlich relevante Tatbestandsmerkmal "soweit dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit .... möglich ist" genügend konkretisiert (Hinweis E 22.11.1985, 85/18/0101) nicht jedoch durch den bloßen Vorwurf, die linke Fahrbahnseite befahren zu haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020164.X05Im RIS seit
12.09.2006