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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0101 E 8. Juli 1988 RS 2Stammrechtssatz
Wird eine Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benützt und liegen weder Ausnahmetatbestände der Abs 3 und 4 des § 82 StVO noch eine Bewilligung gem Abs 1 dieser Gesetzesstelle vor, so ist der Tatbestand des § 99 Abs 3 lit d StVO gegeben, ohne dass zu prüfen wäre, ob durch eine solche Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung zu erwarten ist, weil derartige Erwägungen nur im Bewilligungsverfahren aber nicht auch im Verwaltungsstrafverfahren wegen bewilligungsloser Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken anzustellen sind. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Bewilligung wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 StVO zu erteilen gewesen wäre oder in der Folge erteilt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020034.X03Im RIS seit
11.07.2001