RS Vwgh 1988/12/14 88/03/0086

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

StVO
001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs4
StVO 1960 §19 Abs6
VwRallg

Rechtssatz

Bei Sichtbehinderung auf den Querverkehr hat sich der im Nachrang befindliche Kraftfahrzeuglenker in den Kreuzungsbereich vorzutasten. "Vortasten" bedeutet in der Regel ein schrittweises oder zentimeterweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt, von dem aus die erforderliche Sicht möglich ist. Von einem "Vortasten" kann nicht mehr gesprochen werden, wenn das Fahrzeug in einem Zuge mit einer Geschwindigkeit von ca. 5 km/h in den Kreuzungsbereich hineinbewegt wird, sodass es ca. 3 m über die auf der Querstraße parkenden Fahrzeuge hinausragt, bevor es zum Stillstand kommt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Vortasten Vorrangberechtigter Verhalten Wartepflichtiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030086.X02

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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