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StVONorm
StVO 1960 §19 Abs4Rechtssatz
Bei Sichtbehinderung auf den Querverkehr hat sich der im Nachrang befindliche Kraftfahrzeuglenker in den Kreuzungsbereich vorzutasten. "Vortasten" bedeutet in der Regel ein schrittweises oder zentimeterweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt, von dem aus die erforderliche Sicht möglich ist. Von einem "Vortasten" kann nicht mehr gesprochen werden, wenn das Fahrzeug in einem Zuge mit einer Geschwindigkeit von ca. 5 km/h in den Kreuzungsbereich hineinbewegt wird, sodass es ca. 3 m über die auf der Querstraße parkenden Fahrzeuge hinausragt, bevor es zum Stillstand kommt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Vortasten Vorrangberechtigter Verhalten WartepflichtigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030086.X02Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020